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Satzung der DGV

1.
Die Vereinigung führt den Namen „Deutsche Glockenspielvereinigung e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Hannover.

2.
Die Vereinigung ist beim Amtsgericht Hannover als gemeinnütziger Verein eingetragen.

3.
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Glockenspiel- (Carillon-, Beiaard-) Kultur durch:
a) Einsatz für Anschaffung, Pflege und Gebrauch von Carillons und anderen Glockeninstrumenten.
b) Information der Öffentlichkeit über Wesen und Wert dieser Glockeninstrumente durch Wort und Tat (Konzerte, Vorträge, Aufsätze, Tagungen).
c) Sammlung und Herausgabe von Literatur für Glockeninstrumente.
d) Förderung des Glockenspielernachwuchses.
e) Zusammenarbeit mit dem Welt-Carillon-Verband (Fedération Mondiale du Carillon) und anderer Glockenspielvereinigungen.

4.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinigung wahrt politische und religiöse Neutralität.

5.
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele der Vereinigung (siehe Punkt 3) unterstützt. Die Mitgliedschaft kann während einer Mitgliederversammlung oder formlos beim Vorstand beantragt werden. Wird die Mitgliedschaft beim Vorstand beantragt, beschließt dieser vorläufig über die Aufnahme, die durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Sie erlischt durch Austrittserklärung oder Tod. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird nach Bestätigung durch den Vorstand zum nächsten Monatsende wirksam. Der Ausschluss von Mitgliedern geschieht durch den Vorstand, der dazu eine Begründung vorlegen muss. Eine Wiederaufnahme ist möglich. Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Juristische Personen (außer Glockenfachfirmen, s. Pkt. 6) können die Mitgliedschaft erwerben. Bei Mitgliederversammlungen haben die Vertreter juristischer Personen – sofern sie nicht persönliche Mitglieder sind – beratende Stimme. Die Beitragshöhe dieser Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt.

6.
Glockenfachfirmen als juristische Personen können nicht Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft in der Deutschen Glockenspielvereinigung e.V. darf nicht zur Geschäftsanbahnung von und/oder zu Werbezwecken für gewerbliche Tätigkeiten in der Glockenbranche genutzt werden.
Vorstandsmitglieder haben sich einer Tätigkeit in der Glockenbranche zu enthalten. Honorierte musikalische Darbietungen gelten hierbei nicht als gewerbliche Tätigkeiten im Sinne Ziffer 6 und sind somit von den Regelungen in diesem Punkt ausgenommen.

7.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, die ihren Hauptwohnsitz und ihre Haupttätigkeit in Deutschland haben. Inhaber oder Mitarbeiter von Glockenfachfirmen können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden für zwei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein vereinfachtes Wahlverfahren (z.B. Blockwahl) ist nach Zustimmung der Mitgiederversammlung zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer neuen Wahl im Amt. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

8.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladungen erfolgen schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, die normalerweise folgende Punkte umfasst: Wahl des Versammlungsleiters / Vorstandsbericht einschließlich Rechnungslegung / Vorstandsbericht (alle zwei Jahre) / Verschiedenes.
Eine virtuelle Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist möglich, bei offenen Abstimmungen haben die virtuell Teilnehmenden uneingeschränktes Stimmrecht. Bei geheimen Abstimmungen können virtuell Teilnehmende keine Stimme abgeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens1/3 der Mitglieder ist sie innerhalb von 30 Tagen einzuberufen.

9.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu verkünden und vom Schriftführer schriftlich niederzulegen. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

10.
Die Auflösung der Vereinigung kann erforderlichenfalls durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung der Vereinigung oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das eventuell vorhandene Vermögen an den Verein „Deutsches Glockenmuseum e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 15.10.2022 in Kassel